JUGCIV P3 12 12 VERFÜGUNG VOM 23. MÄRZ 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Kantonsrichter Hermann Murmann In Sachen X__________, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt der Region Oberwallis (Amtliche Verteidigung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 21 November 2011 bei, gemäss welcher diverse Gläubiger Forderungen in der Höhe von zirka Fr. 13’894.25 geltend machten und eine monatliche Lohnpfändung von Fr. 800.-- erfolgte. Der Oberstaatsanwalt kündigte X__________ am 2. Dezember 2011 an, die amtliche Verteidigung könne nicht angeordnet werden. Der zu beurteilende Fall stelle einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO dar und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würden sich nicht derartige Schwierigkeiten bieten, denen X__________ nicht gewachsen wäre. Ausserdem habe auch der Strafkläger auf eine anwaltliche Verbeiständung verzichtet. Falls X__________ auf einen formellen Entscheid beharre, habe er bis zum 15. Januar 2012 eine Lohnbestätigung von dessen Arbeitgeber und Angaben über dessen landwirtschaftliches Einkommen und den Viehbestand per Ende Jahr einzureichen und zu erklären, aus was die Privatschulden bestünden. D. X__________ ersuchte den Oberstaatsanwalt mit Schreiben vom 9. Januar 2012 um Erlass eines formellen Entscheides betreffend amtlicher Verteidigung und teilte überdies mit, der auf den Namen X__________ lautende Zuchtbetrieb (TDV) erhalte keine Subventionen. Ausserdem verfüge er nebst den Schulden effektiv über „keinerlei Güter/Besitztümer“ mehr, wobei die Privatschulden seinerseits „momentan nicht korrekt wiedergegeben“ werden könnten. Dem Schreiben legte X__________ eine Lohnabrechnung per November 2011 bei. Gestützt auf diese Angaben verfügte der
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Oberstaatsanwalt am 16. Januar 2012 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Im vorliegenden Fall handle es sich nämlich um einen Bagatellfall, der weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, welche eine Verbeiständung durch einen Anwalt erfordern würden. Ausserdem habe der Beschuldigte seine Vermögens- und Schuldensituation nicht im Detail offengelegt und verfüge über eine pfändbare Quote von Fr. 800.-- pro Monat. E. Gegen diese Verfügung reichte X__________ am 24. Januar 2012 eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Da diese nicht den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprach, gewährte das Kantonsgericht X__________ eine Frist von 5 Tagen, um seine Eingabe zu verbessern. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist auf die Eingabe vom 23. Januar 2012 nicht eingetreten werde. Fristgerecht teilte X__________ dem Kantonsgericht am 31. Januar 2012 (Postaufgabe 02. Februar 2012) schliesslich mit, er reiche „in erster Linie Beschwerde gegen die Verfügung von Herrn Oberstaatsanwalt B__________“ ein und zwar in Bezug auf die Abweisung betreffend der von ihm ersuchten Gewährung der unentgeltlichen, amtlichen Verteidigung. Seiner Auffassung nach handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Ausserdem sei er „ohne Anhörung bzw. Durchführung eines korrekten/fairen Verfahrens durch Frau C__________ vorbestraft worden.“ Ohne Rechtsbeistand sei es ihm nicht möglich, dem gesamten Verfahren zu folgen und korrekte Beschwerden/Einsprachen zu platzieren. Der Staatsanwalt hinterlegte am
E. 24 Februar 2012 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden.
b) Zuständig für die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung, weshalb sie im Rahmen des Vorverfahrens auch für die Bestellung der amtlichen Verteidigung zuständig ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, N 1 zu Art. 133 [fortan: Schmid, Praxiskommentar]; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 1 zu Art. 133).
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Die Verfügung betreffend Abweisung eines Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung ist nach dem Gesagten eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne der eingangs erwähnten Bestimmung und kann innert 10 Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0])
c) Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Gesuchsteller durch die Verfügung vom
16. Januar 2011 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte überdies fristgerecht (Art. 396 StPO).
d) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Person, welche die Beschwerde ergreift, hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
E. 27 Januar 2012 dazu aufgefordert, dessen Eingabe vom 23. Januar 2012 (Postaufgabe 24. Januar 2012) zu verbessern. Dieser Aufforderung versuchte der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 31. Januar 2012 (Postaufgabe 2. Februar
2012) nachzukommen. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2012 den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt und somit formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erfolgte. aa) Lit. a von Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt, dass in der Beschwerde angeführt wird, welche Punkte des Entscheids angefochten werden und somit Anfechtungsobjekt sind (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N 1474 [fortan: Schmid, Handbuch]; Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 385). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 31. Januar 2012 diesbezüglich vor, seine Beschwerde richte sich „in erster Linie gegen die Verfügung des Oberstaatsanwaltes B__________“ gegenüber seiner Person, und zwar „in Bezug auf sein Bedürfnis/Verlangen um Erteilung unentgeltlicher amtlicher Verteidigung.“ Für das Kantonsgericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung anfechten will und die Gewährung der von ihm ersuchten amtliche Verteidigung verlangt. Die Eingabe vom 31. Januar 2012 erfüllt somit die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO. bb) Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Gründe angibt, welche einen anderen Entscheid nahe legen. Im Falle von Doppel- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung zwingend darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (BGE 133 IV 199; Lieber, a.a.O.,
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N 2 zu Art. 385; Schmid, Handbuch, N 1474 Fn 91; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 385; Kuhn/Jeanneret, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N 4 zu Art. 385, N 11 f. zu Art. 398 und N 10 ff. zu Art. 399; Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 [fortan: Autor, in: BSK StPO]). Beruht der vorinstanzliche Entscheid also auf zwei selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, und wird bloss eine davon beanstandet, so ist die Beschwerde nicht gehörig begründet. Diesfalls tritt das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein; das erstinstanzliche Urteil bleibt der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen, weil es aufgrund der nicht kritisierten Begründung Bestand hat (BGE 136 III 534, E. 2 f.; 133 IV 119 E. 6.3; 132 I 13, E. 3; 131 III 595 E. 2.2; 121 IV 94, E. 1.b; Bundesgerichtsentscheide 6B_171/2001 vom 08. August 2011, E. 2f.; 1C_77/2007 vom 27. August 2007, E. 4.1; ZWR 2008 S. 324 publiziert zu Art. 185 Ziff. 2 aStPO/VS). Der Oberstaatsanwalt hält in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2012 fest, die Anordnung der amtlichen Verteidigung setze voraus, dass der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten sei (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei das Moment der Mittellosigkeit primär bei der von der beschuldigten Person selbst verlangten amtlichen Verteidigung zu beachten ist (Schmid, Praxiskommentar, N 8 f. Art. 132). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden. Betreffend das Erfordernis der Interessenwahrung wird in der Verfügung vom
16. Januar 2012 angeführt, es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall, der weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die eine Verbeiständung durch einen Anwalt erfordere. In Bezug auf die in Frage stehende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hält der Oberstaatsanwalt fest, der Beschuldigte habe seine Vermögens- und Schuldensituation nicht im Detail offengelegt und verfüge über eine pfändbare Quote von Fr. 800.-- pro Monat. Nach Auffassung des Oberstaatsanwaltes erfüllt der Beschwerdeführer demnach weder das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung noch dasjenige der Mittellosigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Mithin beruht die Verfügung vom 16. Januar 2012 auf einer Doppelbegründung, weshalb in der Beschwerde bezüglich jeder einzelnen Begründung gesondert anzuführen ist, weshalb der Auffassung des Oberstaatsanwaltes nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Anfechtung der Verfügung vom
16. Januar 2012 vor, in casu handle es nicht um einen Bagatellfall. Auch könne er ohne Rechtsbeistand nicht dem gesamten Verfahren folgen und genügende Beschwerden einreichen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss also geltend, die amtliche Verteidigung sei zur Wahrung seiner Interessen geboten und legt dar, weshalb der Begründung des Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer unterlässt es hingegen darzulegen, weshalb der Begründung des
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Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das Erfordernis der Mittellosigkeit nicht gefolgt werden kann, obschon der Oberstaatsanwalt auch diese in seiner Verfügung vom
16. Januar 2012 verneint hat. Da eine diesbezüglich Begründung des Beschwerdeführers fehlt, muss die in der Beschwerde angeführte Begründung als ungenügend qualifiziert werden.
2. a) Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Die amtliche Verteidigung ist die vom Staat bestellte und bezahlte Verteidigung (Schmid, Handbuch, N 739). Anspruch auf die Anordnung der amtlichen Verteidigung hat diejenige beschuldigte Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). aa) In Abs. 2 von Art. 132 StPO wird das Erfordernis der Wahrung der Interessen gemäss Abs. 1 lit. b erläutert (Schmid, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 132). Diese ist dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Abs. 3 von Art. 132 StPO umschreibt schliesslich, wann kein Bagatellfall im Sinne von Abs. 2 mehr vorliegt und übernimmt dabei die bis zur Einführung der StPO bekannte Gerichtspraxis (Schmid, Handbuch, N 743 Fn 215 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, der vorliegende Fall sei komplex und für ihn von enormer Bedeutung, weshalb kein Bagatellfall vorliege. Auch sei zu berücksichtigen, dass er „ohne Anhörung bzw. Durchführung eines korrekten/fairen Verfahrens durch Frau C__________ vorbestraft“ worden sei. Der Beschwerdeführer scheint sich diesbezüglich auf den Strafbefehl vom
18. April 2011 zu beziehen (S. 31 f.), welcher mangels rechtzeitiger Anfechtung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorliegen eines Bagatellfalles wird aufgrund des im konkreten Fall zu erwartenden Strafmasses beurteilt. Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kann ein Bagatellfall dann nicht mehr angenommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Das Bundesgericht seinerseits hatte einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, stets verneint (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; 120 Ia 43, E. 2. a; 113 Ia, E. 3. b; 111 Ia 81, E. 2. c). In Beurteilung der Akten und Tathandlungen, die dem Beschwerdeführer gemäss Strafklage 26. August 2011 vorgeworfen werden, ging der Oberstaatsanwalt in seiner Verfügung vom 16. Januar 2012 davon aus, dass das Bezirksgericht A__________ im Falle einer Verurteilung das Strafmass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht überschreiten wird. Es liegen keine Gründe vor, an dieser Einschätzung des Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das zu erwartende Strafmass bei einer allfälligen Verurteilung zu zweifeln. Der Oberstaatsanwalt ist in seiner Verfügung vom 16. Januar nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, vorliegend handle
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es sich aufgrund des zu erwartenden Strafmasses bei einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers um einen blossen Bagatellfall und deshalb sei die Anordnung der amtlichen Verteidigung zu verweigern. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dieser Fall sei für ihn von enormer persönlicher Bedeutung und deshalb kein Bagatellfall, kann demnach nicht gefolgt werden. Rein subjektive Empfindungen begründen keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die im laufenden Vorverfahren zu untersuchenden Tathandlungen – und damit auch die Frage nach der Anordnung der amtlichen Verteidigung – einzig auf das Ereignis vom 29. Mai 2011 beziehen, was dem Beschwerdeführer seitens des Oberstaatsanwaltes anlässlich der Einvernahme vom
E. 28 Oktober 2011 unmissverständlich mitgeteilt wurde (S. 43). Wenngleich der Beschwerdeführer offenbar weiterhin der Auffassung ist, er habe die Rechtsmittelsfrist zur Anfechtung des Strafbefehls vom 18. April 2011 unverschuldet verpasst, bleibt dies ohne Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage betreffend Anordnung der ersuchten amtlichen Verteidigung und vermag insbesondere keine Notwendigkeit zur anwaltlichen Interessenwahrung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Schliesslich liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger selber (auch) nicht verbeiständet ist und in diesem Sinne Waffengleichheit zwischen den Parteien besteht (Schmid, Handbuch, N 744; Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 132; Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 132). Auch weist der zu beurteilende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf (Art. 132 Abs. 2 StPO). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht sind etwa gegeben, wenn besondere Umstände des Sachverhalts vorliegen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen notwendig sind (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132; Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 132). In rechtlicher Hinsicht wird verlangt, dass bspw. heikle Abgrenzungsfragen zu beurteilen sind, die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen strittig ist (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132; Schmid, Praxiskommentar, Art. 132 N 12). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich wie gesehen auf die enorme Bedeutung und Komplexität, welche er dem vorliegend zugrunde gelegten Sachverhalt und generell dem Verhältnis zum Strafkläger beimisst. Wie bereits festgehalten wurde, ist für die Beurteilung der Anordnung der amtlichen Verteidigung lediglich das Ereignis vom 29. Mai 2011 von Bedeutung, während dessen andere zwischen den Parteien bereits beurteilte sowie andere Vorkommnisse unbeachtlich sind. Für das Kantonsgericht steht fest, dass die strafrechtliche Beurteilung der Geschehnisse vom 29. Mai 2011 nicht von besonderer Schwierigkeit sind, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Der Aussage des Strafklägers stehen lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 11. September 2011 gegenüber (S. 17). Zeugen für den angeblichen Vorfall vom 29. Mai 2011 gibt es keine. Es wird Sache des Bezirksgerichts A__________ sein, die Akten und vorhandenen Beweise zu würdigen und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Allein die Tatsache, dass es zwischen dem Strafkläger und dem Beschwerdeführer offenbar bereits in der
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Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen ist, vermag indes keine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung vorliegend nicht erfüllt ist. bb) Schliesslich wird als weitere materielle Voraussetzung für die Anordnung der amtlichen Verteidigung verlangt, dass die beschuldigte Person mittellos ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mittellosigkeit ist dann gegeben, wenn der Gesuchsteller die erforderlichen Partei- und Prozesskosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (BGE 124 I 1, E. 2. a; 120 Ia 179 E. 3. a; 119 Ia 11 E. 3. a; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 132 mit weiteren Hinweisen). Dabei trifft die beschuldigte Person als Gesuchstellerin eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit, d.h. es sind die finanziellen Verhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen (Bundesgerichtsentscheid vom 14.10.2008, 1B_133/2008, E. 7; Schmid, Handbuch, N 742 Fn 214, je mit weiteren Hinweisen; Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 132). Dieser ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In casu hat er eine Pfändungsurkunde (S. 62 ff.) sowie eine Lohnabrechnung per November 2011 (S. 68) hinterlegt. Der Oberstaatsanwalt seinerseits holte die Veranlagungsverfügung 2010 (S. 58) bei der kantonalen Steuerverwaltung ein. Gemäss Lohnabrechnung per November 2011 beträgt der Nettolohn des Beschwerdeführers ca. Fr. 3'220.--. Der Beschwerdeführer selber gab zu Protokoll, er verdiene monatlich netto rund Fr. 3'400.-- (S. 42) und damit ca. Fr. 200.-- mehr als gemäss Lohnabrechnung per November 2011. Im Betrag von Fr. 3'400.-- dürfte der anteilige 13. Monatslohn von monatlich rund Fr. 270.-- jedoch nicht mitberücksichtigt sein. Das effektive monatliche Nettoneinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach Fr. 3'490.-- (Fr. 3'220.-- + Fr. 270.--). Das Betreibungsamt A__________ und D__________ hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'400.-- festgelegt. Mangels Hinterlegung und Beantragung (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO) weiterer Beweismittel besteht für das Kantonsgericht somit keine Veranlassung, von einem höheren Existenzminimum des Beschwerdeführers auszugehen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden ist. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (Ruckstuhl, in: BSK StPO, N 23 zu Art. 132). Der Beschwerdeführer hat Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Zuchtbetrieb verneint (S. 66). Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ihm von Seiten der kantonalen Steuerverwaltung gemäss Veranlagungsprotokoll 2010 ein Einkommen aus Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 10'000.- angerechnet worden ist (S. 58). In den Akten finden sich indes keine Hinweise, wonach diese amtliche Veranlagung vom Beschwerdeführer angefochten wurde. Dessen ungeachtet verbleiben dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des anteiligen
13. Monatslohnes und der Lohnpfändung in der Höhe von Fr. 800.-- monatlich Fr. 270.-
- zur freien Verfügung. Er verfügt demnach über ein ausreichendes Einkommen, um
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sich für Strafverfahren der vorliegenden Art, die weder umfangreich noch von besonderer Schwierigkeit sind, angemessen verbeiständigen zu lassen, d.h. um die Kosten der Verteidigung mit eigenen Mitteln innerhalb eines Jahres bestreiten zu können. Schliesslich hat es der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und selbst auf Nachfrage des Oberstaatsanwaltes hin unterlassen, seine Vermögens- und insbesondere Schuldensituation detailliert offen zu legen, so dass eine Mittellosigkeit auch in dieser Hinsicht nicht gegeben ist. cc) Selbst wenn also auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie nach dem Gesagten aufgrund der fehlenden Voraussetzungen zur Beanspruchung der amtlichen Verteidigung und somit aus materiellen Gründen abzuweisen. Diese Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung stellen gleichzeitig eine Einschränkung des Rechts auf jederzeitigen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar, stützen sich aber auf die reiche Praxis des Bundesgerichts zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Strafverfahren (Botschaft 1179; Schmid, Handbuch, N741 mit weiteren Hinweisen; Lieber, a.a.O., N 9 zu Art. 132) und sind grundrechtskonform (Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten der vorliegenden Verfügung von ihm zu tragen sind. Die Kosten werden auf Fr. 400.-- festgelegt (Art. 13 Abs. 2 und 22 lit. g GTar). Es liegen keine Gründe vor, auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 14 Abs. 2 GTar) zu verzichten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten von Fr. 400.--. Sitten, 23. März 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JUGCIV
P3 12 12
VERFÜGUNG VOM 23. MÄRZ 2012
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Kantonsrichter Hermann Murmann
In Sachen
X__________, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt der Region Oberwallis
(Amtliche Verteidigung)
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Verfahren
A. Y__________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafklage gegen X__________ ein. Er warf X__________ vor, ihn am 29. Mai 2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als Folge des tätlichen Angriffs sei das wenige Monate zuvor neu erworbene Handy beschädigt worden. Y__________ verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen X__________ wegen eines Verstosses gegen die Art. 177, 144, 126 und 180 StGB. B. Der Oberstaatsanwalt verfügte am 23. September 2011 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen X__________ wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB. Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte der Oberstaatsanwalt den Parteien mit, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und der Fall zur Anklage an das Bezirksgericht A__________ überwiesen werde. Zugleich erhielten die Parteien die Möglichkeit, innert 20 Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen. C. Am 23. November 2011 stellte X__________ bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, unter anderem ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung. Dem Gesuch legte X__________ eine Pfändungsurkunde vom
21. November 2011 bei, gemäss welcher diverse Gläubiger Forderungen in der Höhe von zirka Fr. 13’894.25 geltend machten und eine monatliche Lohnpfändung von Fr. 800.-- erfolgte. Der Oberstaatsanwalt kündigte X__________ am 2. Dezember 2011 an, die amtliche Verteidigung könne nicht angeordnet werden. Der zu beurteilende Fall stelle einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO dar und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würden sich nicht derartige Schwierigkeiten bieten, denen X__________ nicht gewachsen wäre. Ausserdem habe auch der Strafkläger auf eine anwaltliche Verbeiständung verzichtet. Falls X__________ auf einen formellen Entscheid beharre, habe er bis zum 15. Januar 2012 eine Lohnbestätigung von dessen Arbeitgeber und Angaben über dessen landwirtschaftliches Einkommen und den Viehbestand per Ende Jahr einzureichen und zu erklären, aus was die Privatschulden bestünden. D. X__________ ersuchte den Oberstaatsanwalt mit Schreiben vom 9. Januar 2012 um Erlass eines formellen Entscheides betreffend amtlicher Verteidigung und teilte überdies mit, der auf den Namen X__________ lautende Zuchtbetrieb (TDV) erhalte keine Subventionen. Ausserdem verfüge er nebst den Schulden effektiv über „keinerlei Güter/Besitztümer“ mehr, wobei die Privatschulden seinerseits „momentan nicht korrekt wiedergegeben“ werden könnten. Dem Schreiben legte X__________ eine Lohnabrechnung per November 2011 bei. Gestützt auf diese Angaben verfügte der
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Oberstaatsanwalt am 16. Januar 2012 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Im vorliegenden Fall handle es sich nämlich um einen Bagatellfall, der weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, welche eine Verbeiständung durch einen Anwalt erfordern würden. Ausserdem habe der Beschuldigte seine Vermögens- und Schuldensituation nicht im Detail offengelegt und verfüge über eine pfändbare Quote von Fr. 800.-- pro Monat. E. Gegen diese Verfügung reichte X__________ am 24. Januar 2012 eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Da diese nicht den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprach, gewährte das Kantonsgericht X__________ eine Frist von 5 Tagen, um seine Eingabe zu verbessern. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist auf die Eingabe vom 23. Januar 2012 nicht eingetreten werde. Fristgerecht teilte X__________ dem Kantonsgericht am 31. Januar 2012 (Postaufgabe 02. Februar 2012) schliesslich mit, er reiche „in erster Linie Beschwerde gegen die Verfügung von Herrn Oberstaatsanwalt B__________“ ein und zwar in Bezug auf die Abweisung betreffend der von ihm ersuchten Gewährung der unentgeltlichen, amtlichen Verteidigung. Seiner Auffassung nach handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Ausserdem sei er „ohne Anhörung bzw. Durchführung eines korrekten/fairen Verfahrens durch Frau C__________ vorbestraft worden.“ Ohne Rechtsbeistand sei es ihm nicht möglich, dem gesamten Verfahren zu folgen und korrekte Beschwerden/Einsprachen zu platzieren. Der Staatsanwalt hinterlegte am
24. Februar 2012 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden.
b) Zuständig für die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung, weshalb sie im Rahmen des Vorverfahrens auch für die Bestellung der amtlichen Verteidigung zuständig ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, N 1 zu Art. 133 [fortan: Schmid, Praxiskommentar]; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 1 zu Art. 133).
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Die Verfügung betreffend Abweisung eines Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung ist nach dem Gesagten eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne der eingangs erwähnten Bestimmung und kann innert 10 Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0])
c) Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Gesuchsteller durch die Verfügung vom
16. Januar 2011 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte überdies fristgerecht (Art. 396 StPO).
d) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Person, welche die Beschwerde ergreift, hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Januar 2012 dazu aufgefordert, dessen Eingabe vom 23. Januar 2012 (Postaufgabe 24. Januar 2012) zu verbessern. Dieser Aufforderung versuchte der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 31. Januar 2012 (Postaufgabe 2. Februar
2012) nachzukommen. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2012 den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt und somit formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erfolgte. aa) Lit. a von Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt, dass in der Beschwerde angeführt wird, welche Punkte des Entscheids angefochten werden und somit Anfechtungsobjekt sind (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N 1474 [fortan: Schmid, Handbuch]; Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 385). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 31. Januar 2012 diesbezüglich vor, seine Beschwerde richte sich „in erster Linie gegen die Verfügung des Oberstaatsanwaltes B__________“ gegenüber seiner Person, und zwar „in Bezug auf sein Bedürfnis/Verlangen um Erteilung unentgeltlicher amtlicher Verteidigung.“ Für das Kantonsgericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung anfechten will und die Gewährung der von ihm ersuchten amtliche Verteidigung verlangt. Die Eingabe vom 31. Januar 2012 erfüllt somit die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO. bb) Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Gründe angibt, welche einen anderen Entscheid nahe legen. Im Falle von Doppel- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung zwingend darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (BGE 133 IV 199; Lieber, a.a.O.,
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N 2 zu Art. 385; Schmid, Handbuch, N 1474 Fn 91; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 385; Kuhn/Jeanneret, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N 4 zu Art. 385, N 11 f. zu Art. 398 und N 10 ff. zu Art. 399; Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 [fortan: Autor, in: BSK StPO]). Beruht der vorinstanzliche Entscheid also auf zwei selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, und wird bloss eine davon beanstandet, so ist die Beschwerde nicht gehörig begründet. Diesfalls tritt das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein; das erstinstanzliche Urteil bleibt der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen, weil es aufgrund der nicht kritisierten Begründung Bestand hat (BGE 136 III 534, E. 2 f.; 133 IV 119 E. 6.3; 132 I 13, E. 3; 131 III 595 E. 2.2; 121 IV 94, E. 1.b; Bundesgerichtsentscheide 6B_171/2001 vom 08. August 2011, E. 2f.; 1C_77/2007 vom 27. August 2007, E. 4.1; ZWR 2008 S. 324 publiziert zu Art. 185 Ziff. 2 aStPO/VS). Der Oberstaatsanwalt hält in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2012 fest, die Anordnung der amtlichen Verteidigung setze voraus, dass der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten sei (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei das Moment der Mittellosigkeit primär bei der von der beschuldigten Person selbst verlangten amtlichen Verteidigung zu beachten ist (Schmid, Praxiskommentar, N 8 f. Art. 132). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden. Betreffend das Erfordernis der Interessenwahrung wird in der Verfügung vom
16. Januar 2012 angeführt, es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall, der weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die eine Verbeiständung durch einen Anwalt erfordere. In Bezug auf die in Frage stehende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hält der Oberstaatsanwalt fest, der Beschuldigte habe seine Vermögens- und Schuldensituation nicht im Detail offengelegt und verfüge über eine pfändbare Quote von Fr. 800.-- pro Monat. Nach Auffassung des Oberstaatsanwaltes erfüllt der Beschwerdeführer demnach weder das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung noch dasjenige der Mittellosigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Mithin beruht die Verfügung vom 16. Januar 2012 auf einer Doppelbegründung, weshalb in der Beschwerde bezüglich jeder einzelnen Begründung gesondert anzuführen ist, weshalb der Auffassung des Oberstaatsanwaltes nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Anfechtung der Verfügung vom
16. Januar 2012 vor, in casu handle es nicht um einen Bagatellfall. Auch könne er ohne Rechtsbeistand nicht dem gesamten Verfahren folgen und genügende Beschwerden einreichen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss also geltend, die amtliche Verteidigung sei zur Wahrung seiner Interessen geboten und legt dar, weshalb der Begründung des Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer unterlässt es hingegen darzulegen, weshalb der Begründung des
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Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das Erfordernis der Mittellosigkeit nicht gefolgt werden kann, obschon der Oberstaatsanwalt auch diese in seiner Verfügung vom
16. Januar 2012 verneint hat. Da eine diesbezüglich Begründung des Beschwerdeführers fehlt, muss die in der Beschwerde angeführte Begründung als ungenügend qualifiziert werden.
2. a) Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Die amtliche Verteidigung ist die vom Staat bestellte und bezahlte Verteidigung (Schmid, Handbuch, N 739). Anspruch auf die Anordnung der amtlichen Verteidigung hat diejenige beschuldigte Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). aa) In Abs. 2 von Art. 132 StPO wird das Erfordernis der Wahrung der Interessen gemäss Abs. 1 lit. b erläutert (Schmid, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 132). Diese ist dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Abs. 3 von Art. 132 StPO umschreibt schliesslich, wann kein Bagatellfall im Sinne von Abs. 2 mehr vorliegt und übernimmt dabei die bis zur Einführung der StPO bekannte Gerichtspraxis (Schmid, Handbuch, N 743 Fn 215 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, der vorliegende Fall sei komplex und für ihn von enormer Bedeutung, weshalb kein Bagatellfall vorliege. Auch sei zu berücksichtigen, dass er „ohne Anhörung bzw. Durchführung eines korrekten/fairen Verfahrens durch Frau C__________ vorbestraft“ worden sei. Der Beschwerdeführer scheint sich diesbezüglich auf den Strafbefehl vom
18. April 2011 zu beziehen (S. 31 f.), welcher mangels rechtzeitiger Anfechtung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorliegen eines Bagatellfalles wird aufgrund des im konkreten Fall zu erwartenden Strafmasses beurteilt. Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kann ein Bagatellfall dann nicht mehr angenommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Das Bundesgericht seinerseits hatte einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, stets verneint (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; 120 Ia 43, E. 2. a; 113 Ia, E. 3. b; 111 Ia 81, E. 2. c). In Beurteilung der Akten und Tathandlungen, die dem Beschwerdeführer gemäss Strafklage 26. August 2011 vorgeworfen werden, ging der Oberstaatsanwalt in seiner Verfügung vom 16. Januar 2012 davon aus, dass das Bezirksgericht A__________ im Falle einer Verurteilung das Strafmass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht überschreiten wird. Es liegen keine Gründe vor, an dieser Einschätzung des Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das zu erwartende Strafmass bei einer allfälligen Verurteilung zu zweifeln. Der Oberstaatsanwalt ist in seiner Verfügung vom 16. Januar nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, vorliegend handle
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es sich aufgrund des zu erwartenden Strafmasses bei einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers um einen blossen Bagatellfall und deshalb sei die Anordnung der amtlichen Verteidigung zu verweigern. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dieser Fall sei für ihn von enormer persönlicher Bedeutung und deshalb kein Bagatellfall, kann demnach nicht gefolgt werden. Rein subjektive Empfindungen begründen keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die im laufenden Vorverfahren zu untersuchenden Tathandlungen – und damit auch die Frage nach der Anordnung der amtlichen Verteidigung – einzig auf das Ereignis vom 29. Mai 2011 beziehen, was dem Beschwerdeführer seitens des Oberstaatsanwaltes anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2011 unmissverständlich mitgeteilt wurde (S. 43). Wenngleich der Beschwerdeführer offenbar weiterhin der Auffassung ist, er habe die Rechtsmittelsfrist zur Anfechtung des Strafbefehls vom 18. April 2011 unverschuldet verpasst, bleibt dies ohne Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage betreffend Anordnung der ersuchten amtlichen Verteidigung und vermag insbesondere keine Notwendigkeit zur anwaltlichen Interessenwahrung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Schliesslich liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger selber (auch) nicht verbeiständet ist und in diesem Sinne Waffengleichheit zwischen den Parteien besteht (Schmid, Handbuch, N 744; Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 132; Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 132). Auch weist der zu beurteilende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf (Art. 132 Abs. 2 StPO). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht sind etwa gegeben, wenn besondere Umstände des Sachverhalts vorliegen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen notwendig sind (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132; Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 132). In rechtlicher Hinsicht wird verlangt, dass bspw. heikle Abgrenzungsfragen zu beurteilen sind, die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen strittig ist (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132; Schmid, Praxiskommentar, Art. 132 N 12). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich wie gesehen auf die enorme Bedeutung und Komplexität, welche er dem vorliegend zugrunde gelegten Sachverhalt und generell dem Verhältnis zum Strafkläger beimisst. Wie bereits festgehalten wurde, ist für die Beurteilung der Anordnung der amtlichen Verteidigung lediglich das Ereignis vom 29. Mai 2011 von Bedeutung, während dessen andere zwischen den Parteien bereits beurteilte sowie andere Vorkommnisse unbeachtlich sind. Für das Kantonsgericht steht fest, dass die strafrechtliche Beurteilung der Geschehnisse vom 29. Mai 2011 nicht von besonderer Schwierigkeit sind, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Der Aussage des Strafklägers stehen lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 11. September 2011 gegenüber (S. 17). Zeugen für den angeblichen Vorfall vom 29. Mai 2011 gibt es keine. Es wird Sache des Bezirksgerichts A__________ sein, die Akten und vorhandenen Beweise zu würdigen und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Allein die Tatsache, dass es zwischen dem Strafkläger und dem Beschwerdeführer offenbar bereits in der
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Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen ist, vermag indes keine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung vorliegend nicht erfüllt ist. bb) Schliesslich wird als weitere materielle Voraussetzung für die Anordnung der amtlichen Verteidigung verlangt, dass die beschuldigte Person mittellos ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mittellosigkeit ist dann gegeben, wenn der Gesuchsteller die erforderlichen Partei- und Prozesskosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (BGE 124 I 1, E. 2. a; 120 Ia 179 E. 3. a; 119 Ia 11 E. 3. a; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 132 mit weiteren Hinweisen). Dabei trifft die beschuldigte Person als Gesuchstellerin eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit, d.h. es sind die finanziellen Verhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen (Bundesgerichtsentscheid vom 14.10.2008, 1B_133/2008, E. 7; Schmid, Handbuch, N 742 Fn 214, je mit weiteren Hinweisen; Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 132). Dieser ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In casu hat er eine Pfändungsurkunde (S. 62 ff.) sowie eine Lohnabrechnung per November 2011 (S. 68) hinterlegt. Der Oberstaatsanwalt seinerseits holte die Veranlagungsverfügung 2010 (S. 58) bei der kantonalen Steuerverwaltung ein. Gemäss Lohnabrechnung per November 2011 beträgt der Nettolohn des Beschwerdeführers ca. Fr. 3'220.--. Der Beschwerdeführer selber gab zu Protokoll, er verdiene monatlich netto rund Fr. 3'400.-- (S. 42) und damit ca. Fr. 200.-- mehr als gemäss Lohnabrechnung per November 2011. Im Betrag von Fr. 3'400.-- dürfte der anteilige 13. Monatslohn von monatlich rund Fr. 270.-- jedoch nicht mitberücksichtigt sein. Das effektive monatliche Nettoneinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach Fr. 3'490.-- (Fr. 3'220.-- + Fr. 270.--). Das Betreibungsamt A__________ und D__________ hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'400.-- festgelegt. Mangels Hinterlegung und Beantragung (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO) weiterer Beweismittel besteht für das Kantonsgericht somit keine Veranlassung, von einem höheren Existenzminimum des Beschwerdeführers auszugehen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden ist. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (Ruckstuhl, in: BSK StPO, N 23 zu Art. 132). Der Beschwerdeführer hat Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Zuchtbetrieb verneint (S. 66). Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ihm von Seiten der kantonalen Steuerverwaltung gemäss Veranlagungsprotokoll 2010 ein Einkommen aus Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 10'000.- angerechnet worden ist (S. 58). In den Akten finden sich indes keine Hinweise, wonach diese amtliche Veranlagung vom Beschwerdeführer angefochten wurde. Dessen ungeachtet verbleiben dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des anteiligen
13. Monatslohnes und der Lohnpfändung in der Höhe von Fr. 800.-- monatlich Fr. 270.-
- zur freien Verfügung. Er verfügt demnach über ein ausreichendes Einkommen, um
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sich für Strafverfahren der vorliegenden Art, die weder umfangreich noch von besonderer Schwierigkeit sind, angemessen verbeiständigen zu lassen, d.h. um die Kosten der Verteidigung mit eigenen Mitteln innerhalb eines Jahres bestreiten zu können. Schliesslich hat es der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und selbst auf Nachfrage des Oberstaatsanwaltes hin unterlassen, seine Vermögens- und insbesondere Schuldensituation detailliert offen zu legen, so dass eine Mittellosigkeit auch in dieser Hinsicht nicht gegeben ist. cc) Selbst wenn also auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie nach dem Gesagten aufgrund der fehlenden Voraussetzungen zur Beanspruchung der amtlichen Verteidigung und somit aus materiellen Gründen abzuweisen. Diese Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung stellen gleichzeitig eine Einschränkung des Rechts auf jederzeitigen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar, stützen sich aber auf die reiche Praxis des Bundesgerichts zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Strafverfahren (Botschaft 1179; Schmid, Handbuch, N741 mit weiteren Hinweisen; Lieber, a.a.O., N 9 zu Art. 132) und sind grundrechtskonform (Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten der vorliegenden Verfügung von ihm zu tragen sind. Die Kosten werden auf Fr. 400.-- festgelegt (Art. 13 Abs. 2 und 22 lit. g GTar). Es liegen keine Gründe vor, auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 14 Abs. 2 GTar) zu verzichten.
Demnach wird erkannt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten von Fr. 400.--.
Sitten, 23. März 2012